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  1. Dienstleistungen
  2. Krankontrollen

KRANKONTROLLEN

KRANKONTROLLEN NACH ART. 15 DER KRANVERORDNUNG

Gemäss Artikel 15 der "Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung)" müssen Krane in regelmässigen Abständen in Bezug auf die  Betriebssicherheit überprüft werden. Diese Kontrollen können nur durch Kranexperten, welche von der SUVA anerkannt sind, durchgeführt werden.

 

Unser Unternehmen verfügt über einen Kranexperten, welcher regelmässig solche Krankontrollen durchführt. Diese erfolgen grundsätzlich im Betriebszustand. Eine vorgängige Teilexpertise am liegenden Kran kann insofern sinnvoll sein, als dass Mängel, wie defekte Lager oder ablegereife Seile, kostengünstig und ausserhalb der Betriebszeit des Krans behoben werden können.

 

Unter diesem Link gelangen Sie zur Kranverordnung.


BETRIEBSKONTROLLE DER STADT BERN

Wird auf dem Boden der Gemeinde Bern (Bümpliz, Niederbottigen, Oberbottigen, Matzenried, Riedbach) ein Baukran installiert, so ist dieser einer Betriebskontrolle zu unterziehen. Unser Betrieb führt diese im Auftrag des Städtischen Bauinspektorats durch. Beachten Sie unbedingt die Installationsrichtlinien der SUVA, welche als Grundlage dienen. Die Kontrolle wird von Vorteil während oder unmittelbar nach den Einstellarbeiten, zusammen mit dem Kranmonteur, ausgeführt. Bitte melden Sie uns Ihre Kranmontage frühzeitig an.


Umfang der Betriebskontrolle

Die Betriebskontrolle umfasst folgende Punkte:

  • Gültige Prüfung gemäss Kranverordnung Art. 15 vorhanden
  • Kranbuch vorhanden
  • Ausweiskontrolle Kranführer, sofern anwesend
  • Kran gemäss den SUVA Richtlinien " Turmdrehkrane - Installation, Montage, Demontage" montiert
  • Kontrolle der Massnahmen in Ausnahmefällen (z.B. Arbeitsbereichsbegrenzung)
  • Funktion und Einstellung von:
  1. Lastmoment
  2. Maximallast
  3. Hubendschalter
  4. Laufkatzendschalter
  5. Fahrwerkendschalter
  • Funktionskontrolle der Bremsen und der Windfreistellung
  • Kontrolle Aufstieg und Geländer
  • Visuelle Kontrolle der Kranbahn (keine Berechnung) inkl. Zubehör, sowie der Erdung gemäss NIN

Allgemein

Kranfundationen sind so zu gestalten, dass sie den auftretenden Belastungen (Eckdruck, Horizontalkraft) standhalten. Die Tragfähigkeit des Untergrundes ist dabei zu berücksichtigen.

Eine Kontrolle der Ballastierung wird nicht durchgeführt. Für die richtige Ballastierung ist der Betreiber selbst verantwortlich.

 

Vor der Betriebskontrolle bzw. der Nachkontrolle, die durch den Kontrolleur und einem Vertreter des Betreibers zu quittieren ist, dürfen Baukrane nicht in Betrieb genommen werden.

Mängel und Beanstandungen sind nach den entsprechenden Möglichkeiten sofort zu beheben. Je nach Befund erfolgt eine Nachkontrolle. Nachkontrollen werden verrechnet.

Die Kontrollrapporte werden 3-fach ausgefertigt. Je 1 Exemplar für den Betreiber, den Kontrolleur sowie für das Bauinspektorat Bern.

 

Bern, 2022


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